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   KG, 31.08.1971 - 1 W 10861/69 A   

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KG, 31.08.1971 - 1 W 10861/69 A (https://dejure.org/1971,2863)
KG, Entscheidung vom 31.08.1971 - 1 W 10861/69 A (https://dejure.org/1971,2863)
KG, Entscheidung vom 31. August 1971 - 1 W 10861/69 A (https://dejure.org/1971,2863)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 639
  • DNotZ 1972, 173
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 07.12.2007 - V ZR 21/07

    Erweiterung des Sicherungszwecks einer Rückauflassungsvormerkung

    In der Eintragung einer Vormerkung müssen der Gegenstand des Anspruchs und der Anspruchsgläubiger bezeichnet werden; die Angabe des Schuldgrunds ist nicht notwendig (Jansen DNotZ 1953, 382, 383; vgl. ferner Senat, Urt. v. 2. Oktober 1951, V ZR 47/50, LM BGB § 883 Nr. 1; RGZ 133, 267, 269 f.; KG Rpfleger 1969; 49, 50; DNotZ 1972, 173, 175; Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl. § 885 Rdn. 18; Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 885 Rdn. 68).
  • BGH, 13.02.2014 - V ZB 88/13

    Grundbuchsache: Eintragungsfähigkeit eines Schuldnerwechsels bei einer

    Der Schuldner des gesicherten Anspruchs muss in dem Eintragungsvermerk nicht bezeichnet werden (vgl. Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 25 Rn. 22; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1511; aA KG, NJW 1972, 639, 640; OLGZ 1969, 202, 206; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 44 Rn. 21; KEHE/Erber-Faller, Grundbuchrecht, 6. Aufl., Einl Rn. G 36 - jeweils ohne Begründung).
  • OLG Köln, 25.11.2009 - 2 Wx 98/09

    Voraussetzungen der Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der Berichtigung

    In der Eintragung einer Vormerkung müssen der Anspruchsgläubiger und der Gegenstand des zu sichernden Anspruchs bezeichnet werden, wobei zur näheren Bezeichnung des Anspruchs nach § 885 Abs. 2 BGB auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden kann; die Angabe des Schuldgrundes ist dagegen nicht erforderlich (vgl. BGH NJW 2008, 578 [579]; RGZ 133, 267 [269 f.]; Senat, FGPrax 2005, 103; KG Rpfleger 1969, 49 [50]; KG DNotZ 1972, 173 [175]; Jansen, DNotZ 1953, 382 [383]; Erman/Lorenz, BGB, 12. Aufl. 2008, § 885, Rdn. 18; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, Rdn. 1511 ff.; vgl. allerdings auch Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 2008, § 885, Rdn. 74).
  • BayObLG, 16.11.1977 - BReg. 2 Z 62/77

    Voraussetzungen für die Auflassung eines Grundstücks; Anforderungen an die

    In diese weitgehende, für die Sicherung künftiger Ansprüche entwickelte Einschränkung ist in Rechtsprechung und Schrifttum vielfach auch die Sicherung bedingter Ansprüche einbezogen worden, ohne daß hierbei auf eine Unterscheidung zwischen künftigen und bedingten Ansprüchen näher eingegangen und die Gleichbehandlung begründet wurde (BGH a.a.O.; BayObLGZ 1974, 118/123; 1976, 297/299; 1977 Nr. 20; KG DNotZ 1972, 173/174; OLG Celle RhNK 1976, 15 ff.; Soergel/Siebert a.a.O. RdNr. 6; Ertl in KEHE RdNr. 43 zu § 22 GBO , anders nunmehr in Rpfleger 1977, 345/346 und MittBayNot 1977, 114).

    Soweit vereinzelt davon ausgegangen worden ist, daß Vormerkungen zur Sicherung bedingter Ansprüche jedenfalls dann nicht eintragungsfähig seien, wenn der Eintritt der Bedingung von der Willkür des Verpflichteten abhängen soll (RGZ 72, 385; KG DNotZ 1972, 173/174; Soergel/Siebert RdNr. 6 zu § 883), muß hierzu im vorliegenden Fall, der anders liegt, nicht Stellung genommen werden.

    Der von dem Bundesgerichtshof (BGHZ 12, 115/117), dem Kammergericht DNotZ 1972, 173/174 und dem Oberlandesgericht Celle (RhNK 1976, 15) geäußerten, nicht näher begründeten Ansicht, daß auch bedingte Ansprüche nur unter den gleichen einschränkenden Voraussetzungen, wie sie für künftige Ansprüche anerkannt sind, durch eine Vormerkung gesichert werden können (ebenso auch die Auffassung in BayObLGZ 1974, 118/123; 1976, 297/299; 1977 Nr. 20, an der der Senat schon im Beschluß vom 21.10.1977 - BReg. 2 Z 68/77 -, BayObLGZ 1977 Nr. 48, nicht mehr festgehalten hat), kann daher nicht beigepflichtet werden.

  • OLG Saarbrücken, 17.01.2023 - 5 W 98/22

    Grundbuch: Nachweis der Verfügungsbefugnis des die Eintragungen einer Grundschuld

    Nur wenn dem Grundbuchamt positiv bekannt ist, dass der zu sichernde Anspruch nicht entstanden ist und auch nicht mehr entstehen kann, hat es die beantragte Eintragung abzulehnen, weil es nicht dazu beitragen darf, dass das Grundbuch unrichtig wird (BayObLG, DNotZ 1995, 63; KG, NJW 1972, 639; NotBZ 2018, 61; Demharter, a.a.O., Anh. zu § 44 Rn. 87).

    Anders liegt es dagegen, wenn begründete Zweifel an dem Vorliegen von Eintragungsvoraussetzungen auftauchen, zu deren Prüfung das Grundbuchamt ohnehin verpflichtet ist, insbesondere hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Veräußerers: Hier ist das Grundbuchamt zur Beanstandung berechtigt und verpflichtet; denn es ist seine Aufgabe, das Grundbuch nach Möglichkeit mit der wirklichen Rechtslage in Einklang zu halten und eine Unrichtigkeit des Grundbuchs zu verhindern (BGH, Beschluss vom 28. April 1961 - V ZB 17/60, BGHZ 35, 135; Senat, Beschluss vom 6. November 2019 - 5 W 59/19, NJW-RR 2020, 266; KG, NJW 1972, 639, 641; Demharter, a.a.O., Anh. zu § 44 Rn. 91).

  • BayObLG, 07.05.1981 - BReg. 2 Z 104/80

    Zum Umfang der Prüfungsbefugnis des Grundbuchamts, hier: Verlängerung einer

    Zu weiteren Ermittlungen im Sinn des § 12 FGG ist das Grundbuchamt im Grundbucheintragungsantragsverfahren weder berechtigt noch verpflichtet (BayObLGZ 1971, 252/257; BayObLG MittBayNot 1980, 152 ; Horber Grundz. vor § 13 Anm. 1 b; jew.m.Nachw.); zu diesem Zweck kann daher auch keine Zwischenverfügung erlassen werden (KG DNotZ 1972, 173 /176).
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